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Knochenbruch trotz ordnungsgemäßer Pflege

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Erleidet eine an massiver Osteroporose erkrankte Person beim Umsetzen einen Knochenbruch, so besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn keinerlei Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Vorgehen der Pflegekräfte erkennbar ist.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Coburg die Klage einer Tochter abgewiesen, die vom Betreiber des Klinikums Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro verlangt hat. Im Oktober 2008 setzten zwei Pflegekräfte die Mutter der Klägerin im Krankenzimmer um. Dabei kam es zu einem Bruch des rechten Oberarms. Der Bruch wurde erst zwei Tage später bei einer Computertomographie festgestellt, weil eine Röntgenaufnahme einen Tag später den Bruch nicht erkennen ließ. Die betagte Patientin wurde dann noch im Klinikum weiterbehandelt bis sie etwa zwei Monate später entlassen wurde und kurz darauf verstarb.

Ihre Tochter und Erbin verklagte das Klinikum auf 10.000,00 Euro Schmerzensgeld. Das Umsetzen ihrer Mutter sei nicht sachgerecht abgelaufen, so dass es zum Bruch des rechten Oberarms gekommen sei. Deswegen wollte die Klägerin Schmerzensgeld, welches ihrer Mutter zugestanden hätte. Die Osteoporose-Erkrankung ihrer Mutter sei für den Bruch des Oberarms nicht ursächlich gewesen, sondern ein Fehlverhalten der Mitarbeiter des Klinikums. Es könne nicht sein, dass bei sach- und fachgerechter Behandlung durch zwei Pflegepersonen ein Bruch des rechten Oberarms verursacht werden könne. Es müsse ein Fehlverhalten der Pflegekräfte vorliegen.

Das beklagte Klinikum trägt vor, dass die Mutter der Klägerin beim Umsetzen von beiden Seiten jeweils von einer Pflegekraft unter der Achselhöhle und mit der anderen Hand am Gesäß gestützt worden sei. Im Rahmen des Bewegungsablaufes sei ein knackendes Geräusch aufgefallen, welches aber auch schon beim früheren Umsetzen der Mutter zu hören gewesen wäre. Die sofort durchgeführte Kontrolle des rechten Armes habe keine Einschränkung der Beweglichkeit ergeben. Das Umsetzen sei von den Pflegekräften des Klinikums nach den Regeln der pflegerischen Kunst durchgeführt worden. Die Mutter der Klägerin habe an einer massiven Osteoporose mit Verminderung der Knochenmasse gelitten. Bei dieser Krankheit könnten bereits durch Bagatellbelastungen Knochenbrüche ausgelöst werden. Dies könne nicht den Pflegekräften angelastet werden.

Nach Auffassung des Landgerichts Coburg, das eine der Pflegekräfte anhörte und ein Gutachten eingeholt hat, seien keinerlei Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Vorgehen der beiden Pflegekräfte erkennbar. Der vom Landgericht als Sachverständiger bestimmte Medizinprofessor stellte fest, dass der Bruch des Oberarms angesichts der massiven Osteoporose-Erkrankung als schicksalhaft zu werten ist. Nichts sprach dafür, dass die Mitarbeiterinnen des Klinikums bei ihrer Arbeit nicht dem pflegerischen Standard entsprochen hätten. Auch konnte der medizinische Sachverständige keinen Behandlungsfehler darin sehen, dass der Oberarmbruch erst zwei Tage später diagnostiziert wurde. Das Vorgehen der behandelnden Ärzte mit Röntgen einen Tag später und anschließender computertomographischer Aufnahme sei nicht zu beanstanden. Damit blieb die Klage der Tochter auf Schadenersatz ohne Erfolg.

Landgericht Coburg, Urteil vom 7. März 2012 – 13 O 259/10


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